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SATZUNG 

des Vereins Freie Ostfälische Ritter e. V. mit Sitz in Helmstedt 

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am: 28.03.2026 Zuletzt geändert am: 18.02.2023 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Freie Ostfälische Ritter e. V.“. Er hat seinen Sitz in Helmstedt. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck und Verfahrensweisen 

(1) Der Verein dient der Förderung und Pflege von Brauchtum und Kultur des Mittelalters, insbesondere durch das Mitwirken an historischen Veranstaltungen, deren Durchführung, Kinder- und Jugendarbeit sowie die Bewahrung und Vermittlung alter Handwerkskünste. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3) Der Verein ist keine politische oder ideologische Gruppe und keine Religionsgemeinschaft. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein und seine Mitglieder treten extremistischen, rassistischen, geschlechter- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. 

(4) Die Freien Ostfälischen Ritter e. V. machen Geschichte des Früh- und Hochmittelalters (ca. 900 – 1300 n. Chr.) lebendig, begreifbar und gemeinschaftsstiftend. Sie verbinden authentisches Handwerk, szenische Darstellungen und Mitmachformate zu einem sicheren, lebendigen Erlebnis. Dabei orientiert sich der Verein an den Werten von Menschlichkeit, Offenheit und Respekt. 

Jede und jeder kann im Rahmen des zeitlichen Kontexts jede Rolle übernehmen. Ausgrenzung wird nicht geduldet. 

Die Arbeit des Vereins erfolgt nach klar definierten Standard- Verfahrensweisen (SOPs), die Transparenz, Sicherheit und Fairness gewährleisten und u. a. in der Geschäftsordnung definiert sind. 

(5) Mittel des Vereins werden insbesondere für Ausrüstung, Ausstattung und Materialien zur Darstellung des mittelalterlichen Lebens und historischer Handwerkskünste verwendet. 

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Mitgliedsbeiträge 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Minderjährige benötigen hierzu die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. 

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft gegen satzungsmäßige Pflichten in solchem Maße verstößt, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann, 

b) den Vereinsfrieden oder die Gemeinschaft durch Mobbing, Beleidigungen, Diskriminierungen oder wiederholtes respektloses Verhalten erheblich gefährdet, 

c) geistiges Eigentum des Vereins (z. B. entwickelte Konzepte, Texte, Gewandungen, Vereinsmaterialien) ohne Zustimmung des Vorstands missbräuchlich verwendet oder als eigenes ausgibt, 

d) Eigentum oder Material des Vereins vorsätzlich beschädigt, entwendet oder zweckentfremdet, 

e) durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins erheblich schadet, 2 

§ 3 Selbstlosigkeit und Mitgliedsbeiträge 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Minderjährige benötigen hierzu die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. 

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft gegen satzungsmäßige Pflichten in solchem Maße verstößt, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann, 

b) den Vereinsfrieden oder die Gemeinschaft durch Mobbing, Beleidigungen, Diskriminierungen oder wiederholtes respektloses Verhalten erheblich gefährdet, 

c) geistiges Eigentum des Vereins (z. B. entwickelte Konzepte, Texte, Gewandungen, Vereinsmaterialien) ohne Zustimmung des Vorstands missbräuchlich verwendet oder als eigenes ausgibt, 

d) Eigentum oder Material des Vereins vorsätzlich beschädigt, entwendet oder zweckentfremdet, 

e) durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins erheblich schadet, 

f) sich an Kundgebungen oder Aktivitäten mit extremistischer, rassistischer, geschlechter- oder fremdenfeindlicher Gesinnung beteiligt oder entsprechendes Gedankengut verbreitet. 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. 

(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich für Vereinsmitglieder. Mitglieder können 

auch im Wege elektronischer Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. 

Gäste können durch Beschluss des Vorstands oder der Versammlung zugelassen oder ausgeschlossen werden. 

(6) Teilnahme in elektronischer Form: 

Mitglieder können an der Mitgliederversammlung auch ohne physische Anwesenheit im Wege elektronischer Kommunikation (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, der eine persönliche Teilnahme unzumutbar macht. 

Ein solcher Grund kann insbesondere bei größerer räumlicher Entfernung, beruflicher oder urlaubsbedingter Abwesenheit oder vergleichbaren Umständen gegeben sein. 

Über die Zulassung der elektronischen Teilnahme entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Möglichkeit sowie die Modalitäten in der Einladung bekannt. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht erschienen. 

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer, geführt und ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

      a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 
      b) Festlegung der Anzahl und Wahl der Beisitzer, 
      c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, 
      d) Wahl der Revisorinnen und Revisoren sowie Entgegennahme ihres Prüfberichts, 
      e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins.
 

§ 6 Vorstand 

§ 6a – Vorstand im Sinne des § 26 BGB 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden. 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren (*) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. 

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen nachweislich entstandenen Aufwendungen. 

 

§ 6b – Erweiterter Vorstand 

(1) Zum erweiterten Vorstand gehören die / der Schriftführer/in, die / der 

Öffentlichkeitsbeauftragte sowie die Beisitzer/innen. 

(2) Die Beisitzer/innen haben kein Stimmrecht, wirken jedoch beratend mit. 

Sie dürfen grundsätzlich an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. 

Der Vorstand kann einzelne Beisitzer/innen bei vertraulichen oder personenbezogenen 

Tagesordnungspunkten von der Beratung ausschließen. 

Gäste können zu einzelnen, vorab festgelegten Tagesordnungspunkten zugelassen werden. 

Ihre Teilnahme ist zeitlich und inhaltlich auf diesen Punkt beschränkt; sie wirken beratend, aber ohne 

Stimmrecht mit. 

(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen 

Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, Qualitätsmanagement 

und Dokumentation. 

 

§ 6c – Vorstandssitzungen 

(1) Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. 

(2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch den 2. Vorsitzenden, in 

Textform (§ 126b BGB) – insbesondere per E-Mail oder über einen vom Verein offiziell genutzten 

digitalen Kommunikationskanal – mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Mitteilung der 

Tagesordnung. 

(3) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Vorstand kann für einzelne 

Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen und Mitglieder oder Gäste zulassen. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, 

darunter ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend ist. 

(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Sitzungsleiter und Protokollführer zu 

unterzeichnen ist. 

 

§ 7 Revision 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in (*). 

(2) Die Aufgaben der Revisorin bzw. des Revisors sind die Rechnungsprüfung sowie die Überprüfung