Satzung des Vereins "Freie-Ostfälische-Ritter" e.V. (Stand 18.02.2023)
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
Freie-Ostfälische-Ritter e. V..
Er hat seinen Sitz in Helmstedt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein dient der Förderung und Pflege von Brauchtum und Kultur des Mittelalters, insbesondere durch das Mitwirken an historischen Veranstaltungen Durchführung solcher, Kinder- und
Jugendarbeit der Pflege alter Handwerke. Der Verein ist keine politische oder ideologisch Gruppe und keine Religionsgemeinschaft. Die Mitglieder des Vereins bekennen
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein und seine Mitglieder treten extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel werden hinsichtlich anfallender Ausgaben für
Ausrüstung, Ausstattung, Materialien zur Darstellung des mittelalterlichen Lebens und historischen Handwerkskünsten verwendet.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig
werden.
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsantrag hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige haben eine schriftliche Zustimmung ihrer Eltern einzureichen.
Bei einer aktiven Mitgliedschaft (Mittelalterdarstellung, Lagerteilnahme, Gemeinschaftsarbeit, etc.) gilt eine Probezeit von einem Jahr (12 Monate). Danach entscheidet der Vorstand über die
Fortsetzung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses sich an Kundgebungen mit rechts- und linksextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
beteiligt. Das Gleiche gilt, wenn diese Person durch sich selbst oder mittels Materials (Bild, Ton, Druckwerke, Datenträger, u. a.) dieser Gesinnung verbreitet. Eine Aufnahme in den Verein
hinsichtlich dieser Gründe wird ebenfalls versagt.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder die sich der Stimme enthalten werden
behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Das Protokoll wird von dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch einen von dem Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer aufgenommen.
Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer/Protokollführer in einer Niederschrift
festgehalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
Bestimmung der Anzahl, Wahl und Abberufung der Beisitzer.
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins, Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und dem Öffentlichkeitsbeauftragen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
§7 Geschäftsführender Vorstand
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, hier von mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/ln mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalten entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§8 Beisitzer
Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer und beschließt die Anzahl. Die Beisitzer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht, können jedoch beratend mitarbeiten.
Zu Beisitzern sollten möglichst Mitglieder gewählt werden, die als potenzielle Nachfolger für das Vorstandsamt in Zukunft kandidieren wollen. Zudem sollten ausscheidende Vorstandsmitglieder als Besitzer gewählt werden, um den Vorstand mit ihren Erfahrungen und Wissen weiterhin zu unterstützen.
§9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und
Vereinsbeschlüsse.
§10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Freundeskreis der Burg Warberg e.V., An der Burg 3, 38378 Warberg, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Beschluss am 18.02.2023 in der ordentlichen
Jahreshauptversammlung in Warberg.
Die Vereinsanschrift ist unverändert.
Marko Schulz
Guido Ide
Schriftführerin 1. Vorsitzender